Deutscher Golf Verband und Hessischer Golfverband unterstützen Normenkontrollantrag betreffend die ab 5. November geltende Corona-Betriebsbeschränkungsverordnung; Antragsschrift beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingereicht
Mit Information vom vergangenen Dienstag hatten wir bereits vor Erscheinen der neuen Corona-Verordnung zum Verbot des Betriebs von Sportstätten auf die zu erwartenden Betriebsschließungen der hessischen Golfanlagen hingewiesen und unser Unverständnis zu dieser Ad-hoc-Maßnahme der Hessischen Landesregierung ausgedrückt. Gleichzeitig hatten wir darauf hingewiesen, dass Deutscher und Hessischer Golfverband die kurzfristige juristische Überprüfung der neuen Verordnung unterstützen werden.
Am gestrigen Nachmittag, also noch vor Wirksamwerden des verschärften Verordnungstextes heute, hat die mandatierte Rechtsanwaltskanzlei einen Normenkontrollantrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingereicht. Damit wenden wir uns gegen das Verbot des Individualsports auf privaten Sportanlagen im Freien, insbesondere des Golfspielens. Die Verbände unterstützen dazu inhaltlich, finanziell und koordinierend eine Golfanlage in Hessen, die als unmittelbar Betroffene (anders als die Verbände selbst) antragsbefugt ist.
Gegenstand des von uns unterstützten Rechtsstreits gegen das Land Hessen ist der Antrag, die Verordnung in der Fassung der am 05.11.2020 in Kraft tretenden Änderungen insoweit für unwirksam zu erklären, als dass das Angebot von Freizeitaktivitäten (draußen) und der Betrieb von privaten Sportanlagen im Freien untersagt wird, soweit davon Individualsportarten wie das Golfspiel betroffen sind. Weiterhin wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Verordnung im oben dargestellten Umfang bereits vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Tragende Gründe des Antrags sind u. a. die willkürlich unterschiedliche Behandlung der Sportausübung in der freien Natur und auf Golfplätzen, obwohl sich die Betätigung unmittelbar vergleichbar darstellt, die negative wettbewerbliche Konkurrenzsituation zu Golfanlagen eines benachbarten Bundeslandes, die Unvereinbarkeit des Erlasses mit dem sog. Parlamentsvorbehalt und die fehlende Erforderlichkeit bzw. Eignung, konkret durch die Streichung der Ausnahme für den Individualsport Golf das Infektionsgeschehen weitergehend einzudämmen.
Mit großem Interesse erwarten wir nun eine möglichst kurzfristige Entscheidung, wobei aktuell kaum einzuschätzen ist, in welchem Umfang der Geschäftsgang des VGH Hessen durch eine mögliche Vielzahl anderer Verfahren beeinträchtigt ist. Wir informieren Sie umgehend, wenn es neue Informationen gibt.
News vom 05.11.2020