
Für Freizeit- oder andere großflächige Anlagen, wie zum Beispiel Golfplätze, hat das Hessische Finanzgericht neue Hoffnungen geweckt. Denn die Vervielfachung der Grundsteuerbeträge, wie etwa von 5.000 € auf über 150.000 €, widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Grundsatz der Übermaßbesteuerung.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden (Az. 3 V 1420/24), dass die im Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) geregelte Besteuerung von übergroßen Grundstücken im Außenbereich verfassungsrechtliche Zweifel aufwirft. Die Antragstellerin, Eigentümerin eines verpachteten Golfplatzes, wehrte sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine drastische Erhöhung des Grundsteuerbetrags.
Das Flächen-Faktor-Modell des HGrStG, das sich nicht am Grundstückswert, sondern an Grundstücks- und Gebäudeflächen orientiert, wurde vom Gericht als potenziell unverhältnismäßig bewertet. Die Sonderregelung für Außenbereichsgrundstücke, wie die pauschale Halbierung des Flächenwerts, sei laut dem 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts nicht ausreichend, um die eingeschränkte Nutzung sowie die geringere Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur zu berücksichtigen.
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News vom 17.07.2026

